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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Weber Media Consulting GmbH, Herlingsburg 8, 22529 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer")

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") über Beratungs- und Dienstleistungen im Bereich Workflow-Automatisierung, Prozessoptimierung, KI-Agenten-Entwicklung, MCP-Server-Integration und Enterprise-Systemarchitektur.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

(2) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und 30 Tage gültig, sofern nicht anders angegeben.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Angebot. Leistungsänderungen, die nach Vertragsschluss gewünscht werden, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (Change Request).

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO).

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.

(4) Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer eine Dienstleistung, keinen konkreten Erfolg. Geschätzte Ergebnisse (z. B. Zeitersparnis, Kostensenkung) sind indikativ und keine Garantie.

§ 4 BAFA-geförderte Beratungsleistungen

(1) Der Auftragnehmer ist als Beratungsunternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassen (Berater-ID: 225369). Die Beantragung und Bewilligung der Förderung obliegt dem Auftraggeber in Abstimmung mit dem Auftragnehmer.

(2) Die Förderung durch die BAFA ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (z. B. KMU-Status, Antragstellung vor Beratungsbeginn). Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Antragstellung, übernimmt jedoch keine Gewähr für die Bewilligung der Förderung.

(3) Wird die BAFA-Förderung nicht bewilligt oder nachträglich widerrufen, schuldet der Auftraggeber die volle vereinbarte Vergütung.

(4) BAFA-geförderte Beratungsleistungen (Roadmap) werden bei anschließender Umsetzungsbeauftragung auf das Projektvolumen angerechnet, sofern die Umsetzung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Beratung beauftragt wird.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

(3) Bei projektbasierten Aufträgen kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan verlangen. Eine Anzahlung von bis zu 50 % des Auftragsvolumens bei Projektbeginn ist möglich.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Reisekosten, Softwarelizenzen Dritter und sonstige Auslagen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern vorab vereinbart.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der befugt ist, im Rahmen der Vertragsdurchführung verbindliche Entscheidungen zu treffen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zwischenergebnisse und Liefergegenstände innerhalb von 10 Werktagen nach Vorlage zu prüfen und freizugeben oder begründete Änderungswünsche mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Ergebnisse als abgenommen.

(4) Verzögerungen, die durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Daraus resultierende Mehraufwände können gesondert berechnet werden.

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen.

(2) Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme bzw. Kenntniserlangung, schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge muss den Mangel konkret beschreiben.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(4) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme der Leistung.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung von Drittanbieter-Software oder -Diensten entstehen, auf die er keinen Einfluss hat (z. B. API-Änderungen, Preisänderungen oder Einstellung von Drittanbieter-Diensten).

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, soweit gesetzlich zulässig.

§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung bekannt waren, von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

(3) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.

(4) Der Auftragnehmer verarbeitet alle Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO und den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Alle Daten werden ausschließlich auf EU-Servern verarbeitet und gespeichert.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

Stand: März 2026