Hinweis: Dieser Ratgeber fasst den Stand der Diskussion zusammen und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die abschließende berufsrechtliche Beurteilung gehört zu Ihrem Justiziar oder Ihrer Berufskammer. Genannte Paragraphen dienen der Orientierung.
Warum die DSGVO für Kanzleien nicht reicht
Für die meisten Unternehmen ist die zentrale Frage beim KI-Einsatz: Ist es DSGVO-konform? Für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer liegt darüber eine zweite Ebene. Die DSGVO regelt den Datenschutz als Mindeststandard, mit Aufsichts-, Bußgeld- und Haftungsrisiko. Zusätzlich gilt § 203 StGB: Das Mandantengeheimnis ist strafbewehrt geschützt. Wer Mandantendaten ohne saubere Einbindung an einen IT- oder KI-Dienstleister weitergibt, kann den Straftatbestand erfüllen, sowohl die handelnde Person als auch der Berufsträger.
Das ist der entscheidende Unterschied zu einer reinen Datenschutz-Betrachtung: Eine Maßnahme kann datenschutzrechtlich vertretbar und berufsrechtlich trotzdem angreifbar sein. KI ist dabei nicht das Problem, unkontrollierte KI ist das Problem.
Wer fällt unter § 203 StGB?
Die strafbewehrte Schweigepflicht des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB trifft insbesondere:
- Rechtsanwälte und Patentanwälte
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
- Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
- Notare
Flankiert wird § 203 StGB durch die berufsrechtliche Verschwiegenheit: § 57 StBerG für Steuerberater, § 43a BRAO für Rechtsanwälte und § 43 WPO für Wirtschaftsprüfer.
Der legale Weg: § 203 Abs. 3 und die Einbindung als mitwirkende Person
Seit der Reform 2017 lässt § 203 Abs. 3 StGB ausdrücklich zu, dass sogenannte sonstige mitwirkende Personen, etwa IT-Dienstleister, Cloud-Anbieter und KI-Anbieter, in die Schweigepflicht einbezogen werden. Die Einbindung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:
- check_circle Erforderlichkeit der Einbindung für die Tätigkeit
- check_circle Sorgfältige Auswahl des Dienstleisters
- check_circle Verpflichtung in Textform auf die Verschwiegenheit, nach den einschlägigen Vorschriften: § 62a StBerG, § 43e BRAO, § 50a WPO
- check_circle Regelung etwaiger Subdienstleister
- check_circle Je nach Nähe zum einzelnen Mandat: Einwilligung des Mandanten
Wichtig zur Einordnung: § 203 Abs. 4 StGB stellt vor allem die fehlende Verpflichtung unter Strafe. Die konkrete Verpflichtung der Dienstleister erfolgt in Textform nach den berufsrechtlichen Normen (§ 62a StBerG / § 43e BRAO / § 50a WPO); § 203 StGB bildet den strafrechtlichen Rahmen.
Information mit Widerspruch oder ausdrückliche Einwilligung?
Mandanten müssen über den KI-Einsatz transparent informiert werden. Wie weit das gehen muss, hängt vom Use Case ab:
- Allgemeine Mandatsbearbeitung: Eine Information mit Widerspruchsrecht kann genügen.
- Leistungen mit unmittelbarem Mandatsbezug: Hier stellen § 62a Abs. 5 StBerG, § 43e Abs. 5 BRAO und § 50a Abs. 5 WPO regelmäßig auf eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten ab.
Technisch heißt das: Widerspruch und fehlende Einwilligung müssen unterschiedlich behandelt und durchgesetzt werden, nicht nur ein pauschaler Opt-out.
Was die Architektur leisten muss
Damit aus der rechtlichen Vorgabe ein belastbarer Aufbau wird, braucht es drei Bausteine, die zusammenwirken:
- Strukturelle TrennungDie KI hat keinen direkten Vollzugriff auf Akten oder DATEV. Eine kontrollierte Integrationsschicht gibt pro Anfrage nur die nötigen Datenausschnitte frei.
- Hilfspersonen-VertragsketteJeder eingebundene Dienstleister wird in Textform auf die Verschwiegenheit verpflichtet, ergänzt um einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
- Revisionsfähiges AuditJeder Zugriff wird nachvollziehbar protokolliert, sodass die Kanzlei im Ernstfall belegen kann, wer wann was abgefragt hat.
Die technische Umsetzung läuft typischerweise über einen DATEV-MCP-Server als kontrollierten Torwächter; wie das in der Steuerkanzlei konkret aussieht, behandeln wir gesondert.
Aufbewahrung von KI-Audit-Logs
Wie lange ein Audit-Trail aufbewahrt wird, richtet sich nach Zweck und Datenklasse, nicht nach einer pauschalen Frist. Für buchungsrelevante Vorgänge geben § 257 HGB und § 147 AO die Orientierung: Buchungsbelege 8 Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse 10 Jahre, Handelsbriefe 6 Jahre. Für Logs mit Personenbezug ohne Buchungsbezug greift zusätzlich die Speicherbegrenzung der DSGVO, hier sind kürzere Löschfristen zu prüfen.
Und der EU AI Act?
Neben § 203, DSGVO und Berufsrecht greift der EU AI Act als horizontaler KI-Rechtsrahmen. Für Kanzlei-Workflows lohnt ein kurzer Check: Liegt ein Hochrisiko-Use-Case vor (etwa eine automatisierte Einzelfall-Entscheidung mit Rechtswirkung)? Gibt ein Mensch jedes Ergebnis frei (Human-in-the-Loop)? Sind Use-Cases sowie Modell- und Tool-Verzeichnis erfasst? Der EU AI Act verlangt zudem, dass Anbieter und Betreiber für ausreichende KI-Kompetenz der befassten Personen sorgen (Art. 4).
Typisches Szenario aus dem Kanzlei-Alltag
Anonymisierte, realistische Skizze, kein konkretes Mandat. Ein Sachbearbeiter möchte einen Jahresabschluss schnell auf Plausibilität prüfen lassen und kopiert ihn in ein öffentliches KI-Tool, mit dem kein § 203-konformer Vertrag besteht. Was wie ein Datenschutz-Thema aussieht, ist berufsrechtlich und strafrechtlich relevant. Über eine kontrollierte Architektur dagegen fragt die KI nur abgegrenzte Tools an, Klarnamen bleiben außen vor, und jeder Zugriff ist protokolliert. Der Sachbearbeiter bleibt in der Entscheidung, die KI macht den Vorschlag, der Mensch gibt frei.
Der Kompakt-Leitfaden für Kanzleien
24 Seiten: § 203 StGB, das Drei-Säulen-Modell, Praxisbeispiele und der Weg zur Umsetzung. Kostenfrei als PDF.
Leitfaden kostenlos laden arrow_forwardHäufige Fragen
Dürfen Steuerberater, Anwälte und Wirtschaftsprüfer KI nutzen?
Ja, sofern die KI-Anbieter nach § 203 Abs. 3 StGB nur im erforderlichen Umfang eingebunden und nach § 62a StBerG, § 43e BRAO bzw. § 50a WPO in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, je nach Mandatsnähe ergänzt um eine Einwilligung. Die Beurteilung im Einzelfall trifft Ihr Justiziar.
Reicht es, wenn ein KI-Tool DSGVO-konform ist?
Für Berufsgeheimnisträger nicht allein. Die DSGVO ist der Mindeststandard, § 203 StGB kommt strafbewehrt hinzu. Beides muss zusammenpassen.
Brauche ich eine Einwilligung der Mandanten?
Je nach Use Case: Information mit Widerspruchsrecht bei allgemeiner Bearbeitung, ausdrückliche Einwilligung bei Leistungen mit unmittelbarem Mandatsbezug (§ 62a Abs. 5 StBerG, § 43e Abs. 5 BRAO, § 50a Abs. 5 WPO).
Rechtsstand / genannte Normen: § 203 StGB, § 57 StBerG, § 43a BRAO, § 43 WPO (Verschwiegenheit); § 62a StBerG, § 43e BRAO, § 50a WPO inkl. jeweils Abs. 5 (Dienstleistereinbindung und Einwilligung); § 257 HGB, § 147 AO (Aufbewahrung); Art. 28 und Art. 22 DSGVO; EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), Art. 4. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung im Einzelfall.